Profil
Dr. Michael Kleine-Cosack ist als Rechtsanwalt vorrangig beratend, vertretend, wie auch gutachterlich auf den Gebieten der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Verfassungs-, Verwaltungs-, Vertragsarztrechts und im Berufsrecht der freien Berufe tätig.
Er hat seit 1987 - erwirkt wurde damals nach entsprechenden Publikationen des Rechtsanwalts der Beschluß des BVerfG vom 14.07.1987 zur Verfassungswidrigkeit der sog. Standesrichtlinien (dazu auch Rath, AnwBl. 2012, 608ff.) - bis in die jüngste Zeit zahlreiche Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu unterschiedlichsten Themen (vgl. auch Beschlüsse des BVerfG zum Vertragsarztrecht vom 20.12.2017 – 1 BvR 1780/17 u. 1 BvR 1781/17) wie dem Berufsrecht (vgl. u.a. Beschl. v. 18.04.2012 - 1 BvR 791/12), dem Insolvenzrecht, dem Familienrecht (vgl. auch BVerfG Beschl. v. 26.6.2014-2 BvR 1400/14) oder dem Unterbringungsrecht (so BVerfG Beschl. v.26.8.2013-2 BvR 371/1-Fall Mollath) wie auch anderer Bundesgerichte erstritten. So wurde 2019 vom AGH NRW im Urteil 14.12.2018 (1 AGH 39/17) die Wahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für nichtig erklärt. In einem vom dem Rechtsanwalt betriebenen Musterverfahren wurde die Grundsatzentscheidung des BGH (AnwBl. 2015, 266) zur Verwendung der Angabe „Spezialist“ erwirkt; Ende 2011 erstritt er beim BFH (Urt. v. 9.8.2011 – VII R 2/11) eine Grundsatzentscheidung zum Syndikussteuerberater. Er erwirkte beim BSG u.a. die Grundsatzentscheidungen zur angemessenen Vergütung der Psychotherapeuten (BSGE 83, 205; siehe auch aus jüngster Zeit Urt. des BSG vom 11.10.2017 –B 6 KA 8/16 R u. v. 28.6.2017-B 6 KA 36/16 R) dass Steuerberater wieder in Statusfeststellungsverfahren tätig werden können, was ihnen bisher nach der Rechtsprechung zum Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt war (BSG Urt vom 14.11.2013-B 9 SB 5/12). Beim BGH (Urt., v. 25.11.2013-AnwZ(BrfG) 10/12) veranlasste er eine Entscheidung zur Vereinbarkeit einer Tätigkeit als Personalberater mit dem Rechtsanwaltsberuf. Die lange umstrittene Frage, ob Rechtsanwälte auch bei Beratungsbedarf von potentiellen Mandanten durch gezielte Anschreiben werben dürfen, entschied der BGH (Urt. v. 13.11.2013-1 ZR 15/12) unter Aufgabe seiner früher geäußerten Bedenken, indem er dezidiert der Ansicht des Rechtsanwalts folgte (vgl. Kleine-Cosack, NJW 2014, 514).
Der Rechtsanwalt war auch erfolgreich heim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). So wurde u.a. nach einer mündlichen Anhörung im Fall Herrmann gegen Deutschland die Grundsatzentscheidung der Großen Kammer vom 26.06.2012 Ap.Nr. 9300/07 erwirkt, durch welche die zuvor ergangene ablehnende Entscheidung des Gerichts aufgehoben wurde.
Erwähnt seien weiter beim Bundesverfassungsgericht erwirkte Entscheidungen zu Medizinischen Versorgungszentren (u.a. v. 22.6.2015-1 BvR 1326/15), zum Erfolgshonorar, Beschlüsse zur Vergabe von Notarstellen sowie zur Auswahl von Insolvenzverwaltern bzw. zu den Notarkassen.
Auch vor anderen Bundesgerichten wie z.B. dem BVerwG (z.B. zum RBerG und zu den Grenzen der politischen Betätigung der Industrie- und Handelskammern) oder dem BSG (u.a. Vergütung der Psychotherapeuten) - wurden Grundsatzentscheidungen herbeigeführt. I
Der Rechtsanwalt hat ein umfangreiches Handbuch "Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerden" veröffentlich, das 2013 in 3. Auflage erschienen ist. Er ist auf diesem Gebiet auch als Referent tätig gewesen u.a. für die IRZ-Stiftung in Aserbeidschan, Armenien und Moldawien. - Er hat sich vor allem mit der Thematik des Rechts der freien Berufe in diversen Publikationen in unterschiedlichsten Zeitschriften sowie Büchern befasst. Zu erwähnen sind der mehrfach aufgelegte Kommentar zur BRAO (7. Auflage 2015) oder der Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz (3. Aufl. 2014).
Neuere Publikationen erörtern z.B. Anfang vom Ende des Anwaltsmonopols (AnwBl 2019, 32 u. AnwBl. 2019, Online), die Zweitberufsfreiheit bei Rechtsanwälten und Steuerberatern (MJW 2018; 3273 und NWB 2018, 3273), werberechtliche Probleme (AnwBl. 2015, 358 oder NJW 2014, 514), Fragen der Syndikusanwälte nach den Fehlentscheidungen des BSG vom 3.4.2014 (AnwBl. 2015, 115 u. 2014, 891), die Zweitberufsfreiheit für Steuerberater (NWB direkt 2013, Nr. 44 u. NWB 2013, 3480 ff.).